b/aa)In der Vereinbarung wurde dem „pactum de non petendo“ keine ausdrückliche Frist gesetzt. Indem die Klagbarkeit der Forderung von einem Ereignis, nämlich dem Ende der Abklärungen, abhängig gemacht wurde, wurde sie jedoch nicht auf unbestimmte, sondern lediglich auf relativ bestimmte Zeit verschoben. Das derartige Knüpfen einer die Klagbarkeit aufschiebenden Vereinbarung an ein Ereignis ist zulässig (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 2174). Der Berufungskläger bringt vor, die noch offenen Abklärungen verhinderten die Fälligkeit bzw. die Einklagbarkeit der Forderung.