Sie war also das Resultat von Verhandlungen infolge einer Zahlungserinnerung. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend den Willen hatten, mit der Erfüllung respektive Durchsetzung der Forderung zumindest vorläufig zuzuwarten. Inwieweit diese Vereinbarung zeitlich beschränkt wurde, bleibt zu prüfen.