bb) Gegen die Annahme einer Stundung spricht vorliegend, dass gemäss Vereinbarungsbestätigung vom 3. Mai 2007 ein Verzugszins abgemacht wurde. Verzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus. Hingegen ist das Vorliegen eines „pactum de non petendo“ zu bejahen. Gemäss dem Bestätigungsschreiben vereinbarten die Parteien unter anderem, dass „der ausstehende Betrag […] nach den erwähnten Abklärungen von der zuständigen Partei beglichen“ werde. Die Vereinbarung erfolgte zeitnah zur Zahlungserinnerung vom 19. April 2007 (KB 10) und nimmt Bezug auf zwei Telefonate. Sie war also das Resultat von Verhandlungen infolge einer Zahlungserinnerung.