Ein „pactum de non petendo“ ist eine Vereinbarung, in welcher der Gläubiger dem Schuldner verspricht, er werde eine bestehende Forderung nicht geltend machen. Die Vereinbarung kann zeitlich beschränkt oder unbeschränkt abgeschlossen werden („pactum de non petendo in tempus“ und „pactum de non petendo in perpetuum“; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 3136 f.; PKG 1992 Nr. 48).