a/aa)Die Parteien haben einen Werkvertrag abgeschlossen (vgl. E. 4). Die Werklohnforderung wurde mangels anderer Abrede mit Ablieferung des Werks fällig (Art. 372 OR). In der am 3. Mai 2007 bestätigten Vereinbarung halten die Parteien unter Berufung auf die Telefonnotiz vom 27. April 2007 und vom 1. Mai 2007 fest, es sei vereinbart worden, der ausstehende Betrag werde nach den Abklärungen betreffend Verantwortlichkeit von der zuständigen Partei beglichen. Bei einer derar-