Uneins sind sich die Parteien über die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung und insbesondere darüber, ob die Einklagbarkeit beschränkt oder unbeschränkt aufgeschoben wurde. Diese Fragen sind nachfolgend zu klären, wobei die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung zur Anwendung gelangen. Massgebend ist danach der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Soweit eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist auf den nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409).