5. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger die Fälligkeit und Einklagbarkeit der Forderung, wobei er sich wiederum auf die am 3. Mai 2007 bestätigte Vereinbarung stützt. Konsens herrscht dabei darüber, dass die Parteien sich in der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 darauf geeinigt haben, die Einklagbarkeit der Forderung während der für die Abklärungen benötigten Zeit auszusetzen. Uneins sind sich die Parteien über die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung und insbesondere darüber, ob die Einklagbarkeit beschränkt oder unbeschränkt aufgeschoben wurde.