b) Auch die mit Schreiben vom 3. Mai 2007 bestätigte Vereinbarung vermag an der Schuldnerstellung des Beklagten nichts zu ändern. Namentlich kann darin keine Schuldübernahme gesehen werden, da diese einer Willenserklärung der Schuldübernehmer bedurft hätte (Art. 175 OR). Eine solche liegt aber nicht vor. Es wird nicht einmal konkret gesagt, wer der Dritte sein soll. Es ist nur „von der zuständigen Partei bzw. von den zuständigen Parteien“ die Rede. Es steht somit fest, dass der Beklagte Schuldner der Forderung ist und dass die Vorinstanz die Passivlegitimation zu Recht bejahte.