Dessen ungeachtet könnte der Gläubiger selbst beim Vorliegen eines Garantievertrags unmittelbar und sofort gegen den Garanten vorgehen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Begünstigte zunächst den Dritten rechtlich belangt (Gauch/Schluep/Emmenegger, a. a. O., N. 3933; BGE 131 III 606 E. 4.2.2. S. 613).