Seite 11 — 20 ner der Werklohnforderung. Allfällige Regressrechte spielen dabei keine Rolle. Es liegt auch kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Ein solcher wäre ohnehin nur in Form eines Garantievertrags zulässig (Art. 111 OR; vgl. Gauch/Schluep/ Emmenegger, a. a. O., N. 3875 und 3919 ff.) und würde voraussetzen, dass sich der Garant verpflichtet, durch Ersatzleistung dafür einzustehen, dass ein Dritter leisten werde. Dessen ungeachtet könnte der Gläubiger selbst beim Vorliegen eines Garantievertrags unmittelbar und sofort gegen den Garanten vorgehen.