Letztere bedingt auch, dass er Kenntnis von der Offerte hatte, aus welcher ersichtlich war, dass der Ingenieur und der Geologe bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter der Bauherrschaft auftraten. Insgesamt ist aus all diesen nachgewiesenen Gegebenheiten eine nachträgliche Genehmigung ableitbar und daher ein Zustandekommen eines Werkvertrags zwischen den Parteien zu bejahen. 4. Der Berufungskläger macht sodann geltend, gemäss Bestätigung/ Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (KB 11) stehe gar noch nicht fest, wer Schuldner der Forderung sei (Bauherrschaft, Planer, Versicherungsgesellschaft). Dies sei Gegenstand laufender Abklärungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.