, Basel 2007, N. 8 zu Art. 395 OR). Schliesslich hat er mit seiner handschriftlichen Bemerkung auf der schriftlichen Bestätigung der telefonischen Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (KB 11) bestätigt, dass die Arbeiten korrekt ausgeführt und verrechnet worden seien. Diese Bestätigungen sprechen dafür, dass sich der Beklagte als Vertragspartei betrachtete. Zumindest die Bestätigung der korrekten Verrechnung hätte er sonst nicht abgeben können. Letztere bedingt auch, dass er Kenntnis von der Offerte hatte, aus welcher ersichtlich war, dass der Ingenieur und der Geologe bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter der Bauherrschaft auftraten.