Gemäss KB 5 war seine Haftpflichtversicherung bei der Schadensaufnahme anwesend. Dem Beklagten wurde zumindest die Auftragsbestätigung vom 8. November 2006 in Kopie zugestellt. Er hatte somit zweifellos Kenntnis von den Arbeiten und davon, dass er gegenüber der Klägerin als Bauherr angegeben wurde. Er erhielt sodann unwidersprochen drei Teilrechnungen, die auf seinen Namen ausgestellt waren, von denen er mehr als die Hälfte, nämlich einen Betrag von Fr. 81'364.75 vorbehaltlos bezahlte (vgl. dazu Stierli, a.a.O., N. 893, 903 f. und 908 f. und Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 8 zu Art.