auch hier ohne eine genauere Ausführung zu den Vertretungsverhältnissen. Ein zwingender Hinweis auf eine Vertretung durch den Ingenieur oder den Geologen im konkreten Rechtsgeschäft war für X. deshalb, zumindest zum Zeitpunkt vor Inangriffnahme der Bautätigkeit der Y. AG, nicht zu ersehen. Die Y. AG durfte somit auch nicht bereits aus dem Verhalten des Beklagten vor Vertragsabschluss in guten Treuen auf eine Vollmacht schliessen. Hingegen ist vorliegend von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrags durch den Beklagten auszugehen. X. wohnte unmittelbar neben der Baustelle. Gemäss KB 5 war seine Haftpflichtversicherung bei der Schadensaufnahme anwesend.