cc) Das Bezirksgericht stellte im vorliegenden Fall richtig fest, dass X. sich nicht gegen die Qualifizierung als Bauherr gewehrt hat. Alleine aus den Akten KB 4, 5 und 6 ist jedoch nicht zu folgern, dass er hätte intervenieren müssen, wenn er die Vertretungsvollmacht nicht anerkennen hätte wollen. So wurde erstens die Offerte (KB 4), auf der er insbesondere auch nicht namentlich als Bauherr verzeichnet