Die Bindungswirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu werten ist (BGE 120 II 197 E. 2.bbb S. 202 mit Hinweisen). Eine Mitteilung der Vollmacht durch Unterlassen des Vertretenen kann nur bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Gutglaubensschutz hervorrufen. Später ist die unzureichende Ermächtigung des Vertreters nur noch mittels nachträglicher Genehmigung durch den Vertretenen zu heilen. Eine Genehmigung durch Stillschweigen ist zwar die Ausnahme, aber grundsätzlich möglich.