O., N. 1394). Kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters, schreitet aber nicht dagegen ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er es nicht, hätte es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern können, handelt es sich um eine externe Anscheinsvollmacht (Zäch, a.a.O., N. 42 f., 46 und 130 zu Art. 33 OR). Die Bindungswirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu werten ist (BGE 120 II 197 E. 2.bbb S. 202 mit Hinweisen).