bb) Der Vertretene ist durch die Rechtshandlung seines Vertreters gebunden, wenn der Dritte aufgrund seines Verhaltens in guten Treuen auf den Vertragsschlusswillen schliessen durfte (BGE 69 II 319 S. 322). Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden (BGE 120 II 197 E. 2.bbb S. 200 f. mit Hinweisen). Ist das Verhalten passiv, müssen jedoch hinreichend objektive Umstände vorhanden sein, die den Dritten zu einer derartigen Vermutung veranlassen (Pra 85 1996 Nr. 128, S. 423; vgl. Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1394).