Seite 9 — 20 derlich sind (Stierli, a.a.O., N. 245; a. A. Schwager, Die Vollmacht des Architekten, a.a.O., N. 807 S. 262, dem diese Auffassung zu weit geht). Zusammengefasst wäre mithin eine der Gattungsvollmacht immanente Ermächtigung zum Abschluss eines Werkvertrages höchstens zur Abwehr eines drohenden Schadens anzunehmen. Vorliegend kann, wie sich nachfolgend zeigen wird, offen gelassen werden, ob aufgrund einer dringlichen Gefahrensituation eine gesetzliche Vollmacht des Ingenieurs oder Geologen anzunehmen wäre, da in jedem Fall von einem Vertretungsverhältnis auszugehen ist.