, Fribourg 1995, N. 864 S. 286). Art. 396 Abs. 2 OR ist deshalb auf das Rechtsverhältnis anwendbar. Demzufolge beinhaltet jeder Auftrag die Ermächtigung des Beauftragten zur Vornahme von Rechtshandlungen, „die zu dessen Ausführung gehören“ („Gattungsvollmacht“; anstatt vieler Zäch, a.a.O., N. 94 zu Art. 33 OR und Schwager, BR/DC 1980 Nr. 2, S. 36; nach Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., N. 1352, ist dieser Artikel lediglich Auslegungsregel mit Vermutungscharakter). Was zur Erledigung eines Ingenieur- oder Geologenauftrags bzw. zum Umfang deren gesetzlicher Vollmacht gehört, ist nach Orts- und Allgemeingebrauch zu beantworten (Hess, a.a.O., N. 39 S. 76; Hans Rainer Künzle, Der direkte