aa) Eine schriftliche Vollmacht ist nicht vorhanden und es fehlen auch die Verträge zwischen Bauherrschaft und dem Ingenieur bzw. dem Geologen, welchen eine entsprechende Bevollmächtigung allenfalls zu entnehmen wäre. Der Ingeni- eurs- und der Geologenvertrag (hier das „Veranlassungsgeschäft“) unterstehen analog zum Architekturvertrag dem Auftragsrecht, soweit sie sich auf Handlungen gegenüber Dritten beziehen (anstatt vieler Urs Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Zürich 1986, N. 34 S. 74; zur Analogie derselbe, S. 24 und Rudolf Schwager, Die Vollmacht des Architekten, in: Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Fribourg 1995, N. 864 S. 286).