Die erste der genannten Voraussetzungen ist vorliegend zweifellos erfüllt, haben doch sowohl der Geologe B. als auch der Ingenieur A. gegenüber der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in Vertretung der Bauherrschaft handeln (vgl. etwa KB 4, 5 und 6). Näher zu prüfen ist, ob sie dazu ermächtigt waren, für den Berufungskläger mit der Berufungsbeklagten einen Werkvertrag abzuschliessen.