Seite 8 — 20 tretungsmacht ein, nämlich dann, wenn der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen in guten Treuen auf eine Vollmacht schliessen durfte, oder wenn der Vertretene den Vertrag nachträglich genehmigt hat (BGE 120 II 197 E. 2 S. 198 ff.; Gauch/Schluep/Schmid, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N. 1317 ff. und 1377 ff.). Die erste der genannten Voraussetzungen ist vorliegend zweifellos erfüllt, haben doch sowohl der Geologe B. als auch der Ingenieur A. gegenüber der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in Vertretung der Bauherrschaft handeln (vgl. etwa KB 4, 5 und 6).