Diese Vorbringen sind jedoch angesichts der geschlossenen Vereinbarung (KB 11) nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gründe, wenn nicht entweder die Auftragsbestätigung oder die Zahlungserinnerungen, den Berufungskläger hätten veranlassen sollen, die nämliche Vereinbarung zu treffen. Der Schluss der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Der Berufungskläger bestätigte die darin enthaltenen Angaben unterschriftlich. Unter anderem bestätigte er, dass die Arbeiten korrekt ausgeführt und verrechnet worden seien. Die Rechnungen würden nicht in Frage gestellt. Es seien bereits drei Teilzahlungen geleistet worden.