Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Berufungskläger erstmals vor, er habe weder die Auftragsbestätigung vom 8. November 2006, die Zahlungserinnerung vom 19. April 2007 (KB 10), die Zinsrechnung per 31. Dezember 2007 (KB 12) noch die Zahlungsaufforderung vom 26. März 2008 (KB 13) erhalten (vgl. act. 07 S. 7 f.) und zudem die von der Gegenseite behaupteten Teilzahlungen nicht geleistet (vgl. act. 07 Ziff. 2.7 S. 8). Diese Vorbringen sind jedoch angesichts der geschlossenen Vereinbarung (KB 11) nicht glaubhaft.