Diese blieben vom Beklagten unbestritten, und er beglich einen Betrag von insgesamt Fr. 81'364.75 vorbehaltlos. Für den Restbetrag von Fr. 66'908.70 liess die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger am 19. April 2007 eine Zahlungserinnerung zukommen (KB 10). Daraufhin führten die Parteien mündliche Verhandlungen, deren Ergebnis die Berufungsbeklagte am 3. Mai 2007 schriftlich festhielt.