Eine Kopie davon ging an den nun namentlich aufgeführten Bauherrn X. sowie an den Geologen B. und den Architekten D.. Mit Schreiben vom 13. November 2006 konkretisierte Ingenieur A. die auszuführenden Arbeiten und gab als Rechnungsadresse jene von X. an (KB 6). Am 11. November 2006, am 28. November 2006 und am 17. Januar 2007 stellte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger drei Teilrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 148'273.45 zu (KB 7-9). Diese blieben vom Beklagten unbestritten, und er beglich einen Betrag von insgesamt Fr. 81'364.75 vorbehaltlos.