Seite 7 — 20 der 28. Oktober 2006. Am 2. November 2006 unterbreitete die Berufungsbeklagte ihre schriftliche Offerte. Ingenieur A. und Geologe B. wurden als Vertreter der Bauherrschaft aufgeführt. Die Bauherrschaft wurde allerdings nicht namentlich benannt (KB 4). Am 8. November 2006 erfolgte die schriftliche Auftragsbestätigung durch das Ingenieurbüro A. (KB 5). Eine Kopie davon ging an den nun namentlich aufgeführten Bauherrn X. sowie an den Geologen B. und den Architekten D..