a) Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde der Ausführungsauftrag mündlich erteilt. Am 24. Oktober 2006 bat der Geologe B. die Berufungsbeklagte telefonisch um Unterstützung, da im Rahmen einer Baugrubensicherung für ein Bauvorhaben von X. der Hang ins Rutschen geraten sei (KB 5). Ein Arbeiter der Berufungsbeklagten begab sich auf die Baustelle und besprach sich mit dem zuständigen Ingenieur A.. Letzterer erteilte der Klägerin in der Folge telefonisch den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten. Arbeitsbeginn war