Metzger keinen Einfluss auf das Zivilverfahren. Der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gestellte Sistierungsantrag wird demnach abgewiesen. 3. Der Berufungskläger bestritt erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz – abermals im Plädoyer an der Berufungsverhandlung –, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. In seiner Prozessantwort vom 22. September 2009 hatte er dies noch nicht explizit getan. Diese berufungsklägerische Auffassung geht, wie nachfolgend dargelegt wird, fehl.