b) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragt die Sistierung des Zivilprozesses bis zum Abschluss der Strafuntersuchung betreffend die Äusserungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers in dessen Plädoyer (vgl. act. 07, S. 5 Ziff. 2.2). Nach Art. 5 Abs. 2 ZPO wird der Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess von Einfluss sein könnte (vgl. PKG 1995 Nr. 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat vorliegend eine allfällige Einleitung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt Metzger keinen Einfluss auf das Zivilverfahren.