PKG 1994 Nr. 10), es sei denn, sie bezögen sich auf Fragen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären sind. Vorliegend geht es um eine Urkunde, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und die Beurteilung materiellrechtlicher Streifragen von Bedeutung sein kann. Das vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten vorgelegte Aktenstück kann demnach nicht entgegengenommen werden und ist aus dem Recht zu weisen.