2.a) Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein neues, bislang nie angebotenes Beweisstück ins Recht. Es handelt sich dabei um eine Gutschriftanzeige der Graubündner Kantonalbank betreffend eine Überweisung von X. an die Y. AG. Neue Beweismittel können von den Parteien vor der Berufungsinstanz nicht mehr angerufen werden (Novenverbot; Art. 226 Abs. 1 ZPO; vgl. PKG 1994 Nr. 10), es sei denn, sie bezögen sich auf Fragen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären sind.