1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, kann gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden. Handelt es um eine vermögensrechtliche Streitsache, muss der erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8’000.―) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein (vgl. PKG 1994 Nr. 15). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als Fr. 8'000.―, womit der