Er werde dies am nächsten Tag nachholen. Sollte dies aber nicht zulässig sein, solle das Gericht im Falle des Obsiegens der Berufungsbeklagten deren Umtriebskosten nach Ermessen festsetzen. Bezüglich der von Rechtsanwalt Metzger eingereichten Honorarnote plädiere er jedoch auf eine Kürzung derselben, denn er halte sie für eher unangemessen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie in den anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen mündlichen Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen