In der nachfolgenden Duplik von Rechtsanwalt Bianchi merkte dieser an, es komme in einer solchen Situation niemandem in den Sinn 4.5 % Verzugszins zu bezahlen, wenn er nicht Bauherr sei. Der Verzugszins sei von der Gegenpartei dann auch nicht bestritten worden. Er fügte hinzu, nach zweieinhalb Jahren seien die Abklärungen noch immer nicht zu einem Ende kommen. Zur Stundung verweise er auf Staehlin, N. 77 zu Art. 82 SchKG. Auf Nachfrage des Vorsitzenden meinte Rechtsanwalt Bianchi er werde seine Honorarnote nicht an der Berufungsverhandlung einreichen. Er werde dies am nächsten Tag nachholen.