Seite 5 — 20 „pactum de non petendo“ hin. Die Y. AG habe von dieser Vereinbarung profitiert (Verzugszins, Nebenfolgen blieben bestehen). Der Wortlaut der Vereinbarung sei klar. Es sei zudem schwer vorstellbar, es habe nie ein Kontakt zwischen der Y. AG und dem Ingenieuren oder Geologen stattgefunden. Zumindest sicher ein engerer als mit dem Berufungskläger. Weiter habe es nicht an dem Berufungskläger gelegen, Abklärungen zu tätigen. Die Berufungsbeklagte hätte Rückfrage beim Ingenieur oder dem Geologen nehmen müssen oder sich von diesen bestätigen lassen müssen.