In seiner Replik fügte Rechtsanwalt Metzger hinzu, die Parteien wären sich in der Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007 nicht einig gewesen. Zudem wären beide Parteien (X. und der Vertreter von der Y. AG, Z.) durchschnittlich bis überdurchschnittlich gewandt, und zwar auch im Handeln des Rechtsverkehrs. Relevant sei wie der Berufungskläger die Vereinbarung verstanden hatte und wie er sie verstanden haben musste. Wenn etwas unklar sei in einer Vereinbarung, käme eben die Unklarheitsregel zur Anwendung. Die Vereinbarung sei somit zulasten der Berufungsbeklagten auszulegen, was rechtlich nicht bestritten werden könne.