226 ZPO nicht mehr zulässig sei. Das vorgelegte Aktenstück werde daher aus dem Recht gewiesen. 3) Rechtsanwalt Bianchi merkte an, das vorgelegte Aktenstück werde auch Bestandteil des einzuleitenden Strafverfahrens sein. Anschliessend gab er sein Plädoyer in schriftlicher Form zu den Akten und nahm Stellung zu den berufungsbeklagtischen Rechtsbegehren.