2) Der Vorsitzende unterbrach in der Folge die Verhandlung zur Beratung über den Sistierungs- und den Beweisantrag. Nach einer kurzen Beratung teilte er den Parteivertretern mit, gemäss Art. 5 ZPO werde ein Zivilverfahren aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens sistiert, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung auf den Zivilprozess von Einfluss sein könnte. Ob dies vorliegend der Fall sei, werde das Gericht nach den Parteivorträgen im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden. Betreffend den Beweisantrag sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die Einreichung neuer Akten in diesem Verfahrensstadium gemäss Art. 226 ZPO nicht mehr zulässig sei.