Er habe nur gesagt, die Klägerschaft habe den Namen wahrscheinlich abgedeckt. Zu KB 6 fügte er bei, es sei auffällig, dass in diesem Fall kein Briefkopf verwendet worden sei, in anderen Fällen aber schon. Der Berufungskläger habe zudem dieses Aktenstück nie erhalten. Das für das Zivilverfahren massgebende Aktenstück KB 11 sei in keiner Art und Weise verändert worden, weshalb ein allfälliges Strafverfahren keine Auswirkungen auf die Berufung habe. Es handle sich beim Strafverfahren lediglich um ein „Nebenverfahren“.