Seite 4 — 20 verhandlung vor der Berufungsinstanz. Das nämliche Aktenstück sei aus dem Recht zu weisen. Zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn und zum Sistierungsantrag des Rechtsvertreters der Gegenpartei, erwiderte Rechtsanwalt Metzger, er habe in seinem Plädoyer nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Aktenstück, auf dem der Name des Bauherrn nicht ersichtlich sei, eine Kopie wäre und darauf etwas abgedeckt worden sei. Er habe nur gesagt, die Klägerschaft habe den Namen wahrscheinlich abgedeckt.