Die Behauptung es sei ein Name aus einem Aktenstück „offensichtlich entfernt“ worden, bedeute genau dies. Weiter fügte er hinzu, der von der Gegenpartei dargestellte Sachverhalt wäre eine Unwahrheit bzw. eine Prozesslüge durch und durch. Rechtsanwalt Metzger entgegnete darauf, er protestiere gegen die Einreichung neuer Beweismittel in der Haupt-