Drittens erläuterte er die Auffassung des Berufungsklägers zur Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (vgl. act. 07, lit. B.c. S. 9 ff.). Im Anschluss an das Plädoyer von Rechtsanwalt Metzger legte Rechtsanwalt Bianchi dem Gericht ein neues Aktenstück vor. Er beantragte ausserdem, aufgrund der Äusserungen von Rechtsanwalt Metzger in dessen Plädoyer sei das Verfahren zufolge Einleitung eines Strafverfahrens gegen denselben zu sistieren. Rechtsanwalt Metzger werfe ihm Prozessbetrug vor. Die Behauptung es sei ein Name aus einem Aktenstück „offensichtlich entfernt“ worden, bedeute genau dies.