1) Daraufhin gab Rechtsanwalt Metzger sein Plädoyer in schriftlicher Form zu den Akten und nahm Stellung zu seinen Rechtsbegehren. Erstens bestritt er darin den Sachverhalt wie er vom Bezirksgericht festgestellt worden sei umfassend (vgl. act. 07, lit. B.a. S. 4). Zweitens bestritt er, dass im Herbst 2006 ein Vertrag zwischen den Parteien entstanden sei und begründete, warum dies nicht der Fall gewesen sein soll (vgl. act. 07, lit. B.b. S. 4 ff.). Drittens erläuterte er die Auffassung des Berufungsklägers zur Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (vgl. act.