Zur Begründung führte es zusammengefasst an, Ingenieur A. und Geologe B. hätten als Vertreter von X. in seinem Namen einen Werkvertrag mit der Y. AG abgeschlossen. Da sie zur Vertretung ermächtigt gewesen seien, sei zwischen X. und der Y. AG ein Werkvertrag gültig zustandegekommen. Weiter stellte es fest, die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung vom 3. Mai 2007 die Fälligkeit des noch offenen Betrags der Forderung aus dem Werkvertrag nicht hinausschieben wollen. Den Antrag auf Einvernahme von C. als Zeugen lehnte es sodann ab.