Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 66'908.70 nebst 4.5 % Zins seit 18. März 2007 zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzuschlag von CHF 1'200.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 7'294.35 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“