C. Am 9. Juli 2008 prosequierte die Y. AG den Leitschein vom 20. Juni 2008 mit unveränderten Rechtsbegehren ans Bezirksgericht Maloja. Sie begründete ihre Klage damit, dass man in der Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007 X., infolge von Abklärungen interner Haftungsfragen, eine entsprechende Frist gewährt habe. Nachdem jedoch ein Jahr in der Angelegenheit nichts gelaufen und nicht einmal der vereinbarte Verzugszins bezahlt worden sei, sei die Y. AG mit Schreiben vom 26. März 2008, in dem die Bezahlung des Restguthabens per 16. April 2008 gefordert worden sei, an X. gelangt. Dieser habe darauf jedoch nicht reagiert.