A. Im Rahmen einer Baugrubensicherung an der Strasse E. Nr._ in F. wurde die Y. AG aufgrund eines Schadensfalls mit Installations- und Bohrarbeiten beauftragt. Die Y. AG führte die Arbeiten vereinbarungsgemäss aus und stellte hierfür Rechnung. In der Folge kam es bezüglich eines Restbetrags von Fr. 66'908.70 zu Zahlungsverzögerungen, worauf die Parteien Gespräche aufnahmen. Am 3. Mai 2007 bestätigten die Y. AG und X. schriftlich eine mit Telefongesprächen vom 27. April 2007 und 1. Mai 2007 mündlich geschlossene Vereinbarung (KB 11). Sie hielten darin unter anderem fest, die Bauarbeiten der Y. AG seien korrekt ausgeführt und verrechnet worden.