{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:51", "Checksum": "c47396e9200b27e6ec8c1ba8693893cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n Seite 16 — 20\nund zuerst Informationen zum Stand der Abklärungen bei dem Berufungskläger einzuholen. Falls nötig, hätte sie nachhaken sowie, hätte sich keine Bereitschaft des\nBerufungsklägers abgezeichnet, die Abklärungen in nächster Zeit zu einem Ende\nzu bringen, erst einmal eine Frist zur Beendigung der Abklärungen setzen können.\nAn eine derartige Vorgehensweise gebunden war die Berufungsbeklagte jedoch\nnicht. So wird sie in der Vereinbarung nirgends verpflichtet, sich selbst über die Abklärungen zu informieren. Vielmehr bestand nach Treu und Glauben die Pflicht zur\naktiven Information auf Seiten des Berufungsklägers. Es lag an ihm die Berufungsbeklagte in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten. Der Berufungskläger hat hingegen nie von sich aus eine Rückmeldung über den Fortschritt der Abklärungsgespräche gegeben. Ebenso reagierte er auf die Zinsrechnung per 31. Dezember 2007 und auf die Zahlungsaufforderung vom 26. März 2008 mit keinem\nWort. Wie schon ausgeführt, sind die Vorbringen, er habe diese Schreiben nie erhalten, angesichts der geschlossenen Vereinbarung (KB 11) nicht glaubhaft. Er\nhätte, hätte er die Klageeinleitung abwenden wollen, nach Treu und Glauben somit\nzumindest auf das letzte Schreiben antworten müssen oder allenfalls die Berufungsbeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber informieren müssen, dass die Abklärungsgespräche noch immer nicht abgeschlossen seien und er dafür mehr Zeit\nbenötige. Eine plausible Begründung, warum die Abklärungen noch zu keinem Ende\ngekommen sind, wäre angebracht gewesen, wurde aber nicht einmal an der Hauptoder Berufungsverhandlung eingewendet. Wichtig wäre aber insbesondere gewesen, dass die Berufungsbeklagte vom Verlauf der Abklärungen in den Grundzügen\nKenntnis erhalten hätte und sich in der Folge mit dem Berufungskläger, wenn nötig,\nauf eine Frist zum Schluss der Abklärungen hätte einigen können, welche auch über\nein Jahr hinaus hätte gehen können. Ebenso wäre es dem Berufungskläger zuzumuten gewesen, schon über Zwischenergebnisse der Abklärungen zu berichten.\nAuf alle Fälle aber durfte er die Berufungsbeklagte nicht ohne jegliche Antwort oder\nKontaktaufnahme im Ungewissen über den Stand der Abklärungen, mit anderen\nWorten den voraussichtlichen Erfüllungstermin ihrer Forderung, stehen lassen. Immerhin begünstigte ihn die geschlossene Vereinbarung, wie weiter oben dargestellt,\nweit mehr als die Berufungsbeklagte. Es konnte also von ihm erwartet werden, diese\nin zumutbarem Rahmen vom Lauf der Abklärungen zu unterrichten. Im Gegensatz\ndazu äusserte sich der Berufungskläger in keiner Weise über den Stand der Abklärungen. Das berufungsklägerische Verhalten erweist sich somit als treu- und\npflichtwidrig.\n\ncc) Nach dem Gesagten durfte die Berufungsbeklagte nach Ablauf einer\nvernünftigen Abklärungsdauer von einem Jahr die Bezahlung ihrer Leistung aus\n\nSeite 17 — 20\nWerkvertrag vom Berufungskläger direkt verlangen. Sie ging im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung zu Recht davon aus, namentlich auch, weil der Berufungskläger sie nie\nauf allfällige die Abklärungen hinauszögernde Umstände hinwies, dass die Abklärungen entweder weit fortgeschritten oder beendet waren bzw. der Berufungskläger die Forderung nicht zu begleichen gedenkt. Es war für die Berufungsbeklagte, nachdem keine Antwort auf ihre Kontaktversuche zurückkam, nach ungefähr\neinem Jahr absehbar, die Sache würde ohne die Einleitung rechtlicher Schritte nicht\nvorankommen. Die Festsetzung einer Frist oder Rückfrage seitens der Berufungsbeklagten war, wenn auch grundsätzlich wünschenswert, im vorliegenden Fall nicht\nzwingend angezeigt. Die Pflicht, über die Abklärungsfortschritte zu informieren lag\nvielmehr beim Berufungskläger, da er in erster Linie durch die Einseitigkeit der Regelungen in der Vereinbarung von dieser profitierte. Die Berufungsklägerin durfte\nfolglich aus der Untätigkeit des Berufungsklägers schliessen, dass er nicht vorhatte,\ndie Forderung innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Berufung ist demnach insgesamt abzuweisen.\n\n6. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird die in\neinem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Partei in der Regel zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei\nwird zudem verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122\nAbs. 2 ZPO).\n\na) Vorliegend wird die Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang gehen\ndie amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.― Gerichtsgebühr und\nFr. 320.― Schreibgebühr, insgesamt Fr. 6’320.―, zulasten des Berufungsklägers.\n\nb) Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat seine\nHonorarnote anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingereicht. Die angekündigte spätere Einreichung kann nicht berücksichtigt werden, zumal das Gericht gestützt auf Art. 116 ZPO direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung über die Streitsache zu entscheiden hat. Anstatt dessen legt die II. Zivilkammer den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise fest. Der\nRechtsvertreter der Gegenpartei machte in seiner Honorarnote einen Aufwand von\nFr. 4'777.45 geltend (act. 07/2). Lässt man den Aufwand für die Fahrt von F. nach\nChur – welchen Rechtsanwalt Bianchi nicht hatte – ausser Acht, verbleiben ca. Fr.\n4'000.―. Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandete Rechtsanwalt Bianchi\ndiese Honorarnote von Rechtsanwalt Metzger als unangemessen. Diese Ansicht\nwird vom Gericht geteilt. In Anbetracht des Umfangs der Rechtschriften, der Akten,\n\n"}